Der Arbeitnehmer hat sich vor jeder Arbeitsaufnahme zu vergewissern:
- Ob er den Arbeitsauftrag richtig verstanden hat
- Was zu tun ist
- Was dabei passieren kann
- Wie was verhindert werden kann
- Ob die Arbeitsmittel vorhanden sind
- Ob die Arbeit sicher verrichtet werden kann
So kann dieser auch selbständig prüfen, ob bzw. welchen Gefahren er ausgesetzt sein könnte und wie er damit umgehen kann.
Verpflichtung des Arbeitnehmers
Er ist auf Grund der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers verpflichtet, die Arbeitsmittel, die Schutzvorrichtungen, sowie die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung für den jeweiligen Einsatz und Arbeitsbereich zweckgemäß zu benutzen.
Der Arbeitnehmer hat vor Arbeitsbeginn auch folgende Aspekte zu beachten:
- Erst die Arbeit zu beginnen , wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
- Er muss beobachtete Mängel oder Gebrechen an Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsmitteln, Maschinen, Betriebsmitteln, Betriebsanlagen, Geräten, Fahrzeugen, Transport und Hebemitteln etc., Leuchten der Allgemeinbeleuchtung und Energieleitungen sofort dem zuständigen Vorgesetzten oder Ansprechpartner melden.
- Er hat alle Betriebsanweisungen, Hinweisschilder, Gebote, Verbote, Hinweise, Anleitungen für Maschinen, Fahrzeuge, Transport – und Hebegeräte sowie sonstigen Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Hilfsmitteln etc. zu beachten.
- Er muss sich an alle Sicherheitsbestimmungen in Gebäuden, Werksgeländen, Verkehrswegen und Baustellen halten.
- Wann immer es erforderlich ist, ist die persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.
- Die Arbeitsmittel, Maschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge sind vor der Verwendung einer Sichtkontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen.
- Augenscheinliche Defekte sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
- Defekte Arbeitsmittel‚ Maschinen, Anlagen, Geräte oder Werkzeuge dürfen vom Arbeitnehmer nicht verwendet werden.
- Die Schutzeinrichtungen sind gemäß den Anweisungen ordnungsgemäß zu verwenden.
- Er darf vorhandene Schutzvorrichtungen nicht entfernen, diese nicht außer Betrieb, nehmen, nicht willkürlich verändern, oder willkürlich umstellen.
- Er darf Schutzeinrichtungen, die im Zuge von Wartungs-, und Reparaturarbeiten deaktiviert wurden, nur dann aktivieren, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und er dazu befugt ist.
- Er hat Defekte an Schutzeinrichtungen seinem unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
- Bei Nichterreichen des unmittelbaren Vorgesetzten sind die Ihm zumutbaren Maßnahmen um Gefahr für Leben und Gesundheit für sich und andere Arbeitnehmer abzuwehren zu ergreifen.
- Er darf sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, der sich selbst oder andere Personen gefährdet.
- Er hat jeden Weg- und Arbeitsunfall oder Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hat, zu melden.
- Jede festgestellte, ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie Brand- und Umweltereignisse ist zu melden.
- Er hat sich so zu verhalten, dass es zu keiner Gefährdung für sich selbst oder andere kommt.
- Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Maschinen Geräte, Hilfsmittel Schutzausrüstung sind zweckgemäß zu verwenden.
- Ordnung und Sauberkeit sind zu halten.
- Er ist verpflichtet, verwendete Geräte und Werkzeuge nach dem Gebrauch auf den dafür vorgesehenen Platz zurückzulegen. Das Herumliegenlassen von nicht mehr benötigten Arbeitsmitteln und Behelfen hat er zu vermeiden.
- Abfälle sind vom Ihm ehestens auf den dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen.